Eine helle Jacke und ein starker Akku ersetzen keine vorgeschriebene Fahrradbeleuchtung. Für Fahrräder und übliche Pedelecs legt § 67 StVZO fest, welche Leuchten und Rückstrahler vorhanden sein müssen. Abnehmbare Lampen sind erlaubt, aber bei Dämmerung, Dunkelheit oder sonst schlechten Sichtverhältnissen müssen sie angebracht und betriebsbereit sein. Vor der Fahrt zählt daher nicht nur „Licht an“, sondern ein kurzer Rundgang um das ganze Fahrrad.

Fahrradbeleuchtung: Was gehört zur Grundausstattung?

§ 67 StVZO unterscheidet aktive Leuchten und passive Rückstrahler. Aktiv leuchten der weiße Scheinwerfer vorn und die rote Schlussleuchte hinten. Rückstrahler werfen einfallendes Licht zurück und bleiben auch dann wichtig, wenn eine Batterie leer ist. Die vorgeschriebenen Bauteile bilden gemeinsam die lichttechnische Ausrüstung.

  • vorn ein oder zwei Scheinwerfer mit weißem Licht,
  • vorn mindestens ein weißer Rückstrahler,
  • hinten mindestens eine rote Schlussleuchte,
  • hinten ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie Z,
  • an jedem Pedal gelbe Rückstrahler nach vorn und hinten,
  • seitliche Reflexion an beiden Rädern in einer zulässigen Ausführung.

Zusätzliche zulässige Leuchten können die Sichtbarkeit verbessern. Sie ersetzen aber keinen fehlenden Pflichtbestandteil. Ein reflektierender Rucksack oder eine Warnweste ist ebenfalls nur eine Ergänzung.

Weiß nach vorn, Rot nach hinten

Der Scheinwerfer strahlt weiß nach vorn, die Schlussleuchte rot nach hinten. Blinkende Scheinwerfer und blinkende Schlussleuchten sind am Fahrrad nach § 67 nicht zulässig. Ein Dauerlicht macht Richtung und Abstand für andere Verkehrsteilnehmende besser einschätzbar.

Ein abnehmbares Set darf tagsüber mitgeführt werden. Sobald Dämmerung, Dunkelheit oder schlechte Sicht es erfordern, muss es montiert sein. „Im Rucksack vorhanden“ reicht dann nicht. Vor einer längeren Fahrt wird geprüft, ob Halterungen fest sitzen, Akku und Ersatzenergie reichen und die Leuchten ohne Werkzeug montiert werden können.

Die richtige Ausrichtung des Scheinwerfers ist ein eigenes Thema: Er soll die Fahrbahn sichtbar machen, ohne den Gegenverkehr zu blenden. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die vorgeschriebene Ausstattung; Neigung und Hell-Dunkel-Grenze werden separat geprüft.

Der weiße Rückstrahler vorn

Vorn ist zusätzlich zum Scheinwerfer ein weißer Rückstrahler vorgeschrieben. Er kann in den Scheinwerfer integriert sein, wenn das genehmigte Bauteil diese Funktion besitzt. Ob das der Fall ist, lässt sich nicht allein an einer weißen Fläche erkennen. Produktkennzeichnung und Herstellerunterlagen geben Aufschluss.

Bei einem separaten Rückstrahler wird kontrolliert, ob er senkrecht ausgerichtet, sauber und nicht durch Kabel, Korb oder Gepäck verdeckt ist. Eine kleine matte oder stark zerkratzte Fläche kann ihre Aufgabe schlechter erfüllen und sollte überprüft werden.

Rotes Rücklicht und Z-Rückstrahler hinten

Hinten gehören rote Schlussleuchte und roter Rückstrahler der Kategorie Z zur Ausrüstung. Auch hier kann ein genehmigtes Bauteil mehrere Funktionen verbinden. Ein beliebiges rotes Kunststoffteil ist kein Nachweis für einen zugelassenen Rückstrahler.

Pedal-, Speichen-, Front- und Rückstrahler an einem Fahrrad

Packtaschen, Regenhüllen und Gepäck auf dem Heckträger können die Sichtbarkeit einschränken. Nach dem Beladen wird deshalb aus einigen Metern Entfernung auf Höhe des nachfolgenden Verkehrs geprüft, ob Leuchte und Rückstrahler frei sichtbar sind. Bei einem Anhänger gelten zusätzliche Anforderungen, die nicht durch das Rücklicht des Zugfahrrads erledigt sind.

Pedalrückstrahler werden oft übersehen

Jedes Pedal braucht gelbe Rückstrahler, die nach vorn und hinten wirken. Bei sportlichen Klickpedalen oder sehr kleinen Plattformpedalen fehlen diese Flächen manchmal. Für ein Fahrrad im öffentlichen Verkehr sollte deshalb schon beim Pedalkauf geprüft werden, ob die vorgeschriebene Reflexion vorhanden oder mit einem dafür vorgesehenen, genehmigten System nachrüstbar ist.

Schmutz sammelt sich an Pedalen schnell. Ein weiches Tuch reicht meist für die Sichtprüfung. Ist ein Rückstrahler gebrochen oder fehlt er nach einem Kontakt mit Bordstein oder Abstellbügel, wird er vor der nächsten Dunkelfahrt ersetzt.

Seitliche Sichtbarkeit der Räder

Für jedes Rad fordert § 67 eine seitliche Kennzeichnung. Zulässig sind unter anderem zusammenhängende weiße reflektierende Ringe an Reifen oder Felgen, vollständig weiß reflektierende Speichen beziehungsweise Speichenhülsen oder mindestens zwei um 180 Grad versetzte gelbe Speichenrückstrahler. Nicht jede dekorative Reflexfolie erfüllt die technischen Anforderungen.

Ein einzelner gelber Speichenreflektor pro Rad reicht nicht. Bei einem Radwechsel oder neuen Reifen wird deshalb nicht nur die Größe kontrolliert, sondern auch, ob die gewählte Reflexionslösung weiterhin vollständig ist. Weiße reflektierende Ringe dürfen nicht durch Felgenaufkleber, Schmutz oder eine ungünstige Montage praktisch unwirksam werden.

Woran erkenne ich genehmigte Beleuchtung?

Die Bauart bestimmter lichttechnischer Einrichtungen muss nach § 22a StVZO amtlich genehmigt sein. Im Handel wird das häufig mit einem Prüfzeichen an Lampe oder Rückstrahler kenntlich gemacht, zum Beispiel einer Wellenlinie mit dem Buchstaben K und einer Nummer. Eine reine CE-Kennzeichnung beantwortet die straßenverkehrsrechtliche Bauartfrage nicht.

Beim Kauf sollte ausdrücklich nach einer für Fahrräder in Deutschland zugelassenen Leuchte gesucht werden. Produktbeschreibung, Verpackung und Bauteil werden miteinander abgeglichen. Aussagen wie „extrem hell“, „Outdoor-Lampe“ oder „USB-Licht“ sind kein Ersatz für die Genehmigung.

Dynamo, Batterie oder E-Bike-Akku?

Die StVZO erlaubt unterschiedliche Energiequellen, sofern Leuchten und Versorgung zueinander passen und die vorgeschriebene Funktion erfüllen. Ein Nabendynamo ist unabhängig vom Ladezustand eines mitgeführten Lampenakkus. Akku- und Batterieleuchten sind flexibel, verlangen aber eine verlässliche Laderoutine.

Bei einer fest angeschlossenen E-Bike-Beleuchtung sind Systemspannung, Anschluss und Freigabe des Antriebsherstellers zu beachten. Eigenmächtiges Verkabeln kann Elektronik oder Garantiebedingungen betreffen. Wenn das Licht flackert, eine Fehlermeldung erscheint oder ein Kabel beschädigt ist, wird nicht improvisiert, sondern eine Fachwerkstatt beziehungsweise die Herstellerdokumentation einbezogen.

Der 60-Sekunden-Check vor der Fahrt

  1. Vorn einschalten: weißes Dauerlicht und weißen Rückstrahler prüfen.
  2. Hinten kontrollieren: rotes Dauerlicht und Z-Rückstrahler müssen sauber und sichtbar sein.
  3. Pedale drehen: gelbe Rückstrahler vorn und hinten an beiden Pedalen ansehen.
  4. Räder prüfen: seitliche Reflexion an Vorder- und Hinterrad muss vollständig sein.
  5. Halterungen anfassen: Leuchten dürfen sich auf Unebenheiten nicht verdrehen oder lösen.
  6. Gepäcktest: Packtaschen, Korb und Kleidung dürfen die Einrichtungen nicht verdecken.
  7. Energie abschätzen: Ladezustand zur geplanten Fahrtdauer und Reserve passend wählen.

Typische Irrtümer

  • „Tagsüber brauche ich gar keine Beleuchtung am Fahrrad“: Abnehmbare Leuchten dürfen zwar tagsüber abgenommen sein, müssen aber bei entsprechenden Sichtverhältnissen angebracht werden. Die übrige vorgeschriebene Ausrüstung bleibt relevant.
  • „Blinken macht mich sichtbarer“: Blinkende Front- und Schlussleuchten sind am Fahrrad nicht zulässig.
  • „Reflexkleidung ersetzt die Reflektoren“: Sie ergänzt, ersetzt aber nicht die vorgeschriebenen Einrichtungen.
  • „Ein helles Licht ist automatisch erlaubt“: Helligkeit allein sagt nichts über Bauartgenehmigung und Lichtverteilung.
  • „Der Akku war morgens voll“: Kälte, Alter und Leuchtdauer können die Reserve verkürzen. Die tatsächliche Funktion wird direkt geprüft.

Häufige Fragen

Muss die Akkuleuchte immer montiert sein?

Abnehmbare Leuchten dürfen am Tag abgenommen werden. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse Licht erfordern, müssen sie angebracht und betriebsbereit sein.

Sind LED-Leuchten erlaubt und gibt es eine feste Lux-Grenze?

LED-Technik ist zulässig, wenn die Leuchte bauartgenehmigt ist und die Vorgaben des § 67 StVZO erfüllt. Der Paragraf nennt für den Kauf eines normalen Fahrradscheinwerfers keine pauschale Lux-Grenze. Entscheidend sind das genehmigte Abblendlicht, eine korrekte Einstellung und dass andere Verkehrsteilnehmende nicht geblendet werden; eine hohe Lux-Zahl allein belegt keine Zulässigkeit.

Darf ich eine blinkende Zusatzleuchte am Helm verwenden?

Der Beitrag behandelt die vorgeschriebenen Einrichtungen am Fahrrad. Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten am Fahrrad sind nicht zulässig. Zubehör am Körper ist keine Ersatzbeleuchtung; bei zusätzlicher Ausrüstung dürfen andere nicht geblendet, irritiert oder gefährdet werden.

Braucht ein Pedelec dieselben Reflektoren?

Ein übliches Pedelec bis 25 km/h wird verkehrsrechtlich grundsätzlich wie ein Fahrrad behandelt. Für S-Pedelecs gelten andere Fahrzeugvorschriften. Vor dem Umbau einer fest angeschlossenen Beleuchtung sind die konkreten Fahrzeug- und Herstellerunterlagen maßgeblich.

Was tun, wenn unterwegs eine Lampe ausfällt?

Bei Dunkelheit wird nicht ohne wirksame Beleuchtung weitergefahren. Ein sicherer Ort wird aufgesucht, Akku oder Lampe werden gewechselt oder eine Abholung beziehungsweise geeignete Weiterfahrt organisiert. Eine Handylampe in der Hand ist keine sichere Ersatzlösung.

Eine regelkonforme Lichtanlage ist kein saisonales Zubehör. Wer Leuchten, Rückstrahler, Halterungen und Energieversorgung regelmäßig zusammen prüft, erkennt kleine Ausfälle vor der Dunkelfahrt und bleibt für andere Verkehrsteilnehmende aus allen Richtungen besser einzuordnen.